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Start des elektronischen Mitteilungsverfahrens zum 1. Januar 2025

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat erneut auf die Mitteilungspflicht gem. §146 Abs. 4 AO für elektronische Aufzeichnungssysteme hingewiesen, da viele Kassensysteme in Deutschland noch nicht entsprechend angemeldet worden sind.

1. Mitteilungspflicht gem. §146 Abs. 4 AO für elektronische Aufzeichnungssysteme

mit dem Schreiben vom 28.06.2024 hat das BMF bekanntgegeben, dass ab dem 01.01.2025 die Bereitstellung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen freigegeben ist.

Was bedeutet das für Sie und Ihren Kunden?

  • Vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31.07.2025 gemeldet werden
  • Nach dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Anschaffung gemeldet werden

Wie kann die Mitteilung vorgenommen werden?

  • per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO auf www.elster.de
  • per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in „MEIN ELSTER“
  • per Datenübertragung über die ERiC-Schnittstelle

Welche Informationen müssen gemeldet werden?

  • Name und Steuernummer der steuerpflichtigen Person
  • Zertifizierungs-ID und Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Art des eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem
  • Anzahl der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung
  • Datum der Außerbetriebnahme

Rühlig Group | Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme
Die Vectron Systems AG bietet für 2025 eine automatisierte Lösung über die myVectron Cloud an, damit die für die Mitteilungspflicht gem. §146 Abs. 4 AO notwendigen Informationen automatisiert an die Finanzbehörden übergeben werden können.

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